Änderung Binnenschifffahrtsverordnung

Anpassung der Bestimmungen über Flüssiggasanlagen

die Kontrollfrist wird von 6 Jahren auf 3 Jahre heruntergesetzt!

Im Rahmen der Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV, SR 747.201.1), welche am 15. Februar 2016 in Kraft trat, wurde u.a. auch eine Anpassung des Artikels 129 und die Aufhebung des Anhangs 17 vorbereitet. Dies stand im Zusammenhang mit einer vorgesehenen Änderung der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30). Die VUV sollte einen neuen Artikel 32c (Flüssiggasanlagen) erhalten.

Auf den 1. April 2017 trat die geänderte VUV in Kraft und der Bundesrat hat gleichzeitig auch beschlossen, die zuvor erwähnten Anpassungen der BSV ebenfalls auf den 1. April 2017 in Kraft zu setzen.

Nach Auskunft der SUVA gilt die Kontrollfrist von 3 Jahren ab sofort. Das bedeutet, dass spätestens bei der nächsten periodischen Kontrolle des Schiffes zu überprüfen ist, ob eine gültige Kontroll-Bescheinigung für eine vorhandene Flüssiggasanlage vorliegt. Diese darf nicht älter als 3 Jahre sein.

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